Vergleich in der Sache Schmiedl gegen Geyer (1665)

Auf der Platform Portafontium sind neben Matrikeln auch diverse historische Urkunden zu finden. Eine auf den 20 November 1665 ausgestellte Urkunde der Stadt Schlaggenwald beschreibt einen Streit und anschließend vor Gericht geschlossenen Vergleich zwischen Georg Schmiedl aus Schlaggenwald, und Johann Geyer aus Schönfeld. Ich habe den Vorgang zusammengefasst und in verständliche heutige Sprache übertragen. Es heißt in der Urkunde:

Am 7 September 1665 habe sich Georg Schmiedl, Bürger und Handelsmann aus Schlaggenwald, auf ein beim Haus des Schönfelder Bürgers und Bäckermeisters Hans Geyer gelegenes Stück Feld begeben, um es zu beackern und einzusäen. Dieses Feld sei seinem Schwager, dem Kürschner und Pilsener Bürger Nikolaus Günther übertragen worden; dieser habe es als Ausgleich für ausstehende Zahlungen erhalten, die der Bäcker Hans Geyer trotz mehrfach gesetzter Nachfristen und Versprechen nicht geleistet habe.

Da die familiären Zusammenhänge bereits erforscht sind, kann ich dazu anmerken: Hans Geyer ist der 1619 geborene Sohn des Bäckermeisters und zeitweiligen Bürgermeisters von Schönfeld, Bartholomäus Geyer, Hans ist die Kurzform für seinen Taufnamen Johann (oder Johannes). Dieser Johann Geyer ist im Jahr 1665 – zum Zeitpunkt der Geschehnisse – 46 Jahre alt und wie sein Vater von Beruf Bäcker. Er scheint ein rechter Hitzkopf gewesen zu sein, denn im September 1665 trug sich Folgendes zu:

Georg Schmiedl, der Händler aus Schlaggenwald, gibt an, er habe seine Absicht, das Feld zu beackern, dem Hans Geyer duch „sein Söhnlein“ mitteilen lasse. Der Geyer habe sich jedoch dagegen aufgelehnt. Er sei am 7 September 1665 „ohne Hut, Wams, Strümpf und Schuh“ mit einer „Schrotthackhen“ über das Feld mit „Trozigen Wortten“ und rasend auf ihn zugerannt. Georg Schmiedl habe beruhigend auf ihn eingesprochen und gesagt: ,Ei, Schwager, wenn es Unrecht sein sollte, so will ich umkehren und ablassen.‘ Daraufhin sei er zu den Pferden gegangen und habe diese umlenken wollen. Doch sei er kaum zu Wort gekommen. Der Geyer habe unvermittelt mit der „Schrotthackhen“ auf ihn eingeschlagen und ihn mit einem Streich zu Boden gebracht. Dann habe er ihm einen weiteren derben Schlag verpasst, so dass Georg Schmiedl in seinem Blut wie tot dalag und kein Leben mehr an ihm zu spüren war. Als der Geyer das gemerkt habe, sei er geflohen.

Inzwischen habe es sich herumgesprochen, dass Georg Schmiedl erschlagen worden sei. Und so seien die Leute zusammengelaufen und auch die Stadtrichter zum Stall geeilt, in dem der Schmiedl lag. Dieser habe zum Glück wieder geatmet und sei sogleich in die Schönfelder Badstube gebracht worden. Dort hätten sich Bader und Arzt intensiv um ihn gekümmert. Der „chirurgus“ sei „bey Tag undt Nacht“ bei ihm gewesen und er habe kostbare Medikamente erhalten. Der Geyer war zwischenzeitlich weiterhin auf der Flucht und sei so lange nicht zurückgekommen, bis klar war, ob der Schmiedl den Angriff überlebt.

Als Georg Schmiedl schließlich nach mehreren Wochen genesen war, ließ er durch seinen Anwalt, Herrn Stadtschreiber zu Schlaggenwald, am 24 September vorbringen, dass man von Hans Geyer als Ausgleich für die ihm entstandenen Körperschäden 100 Dukaten oder 300 Gulden fordere. Dies wurde Hans Geyer am 14 Oktober mitgeteilt. Er solle binnen 14 Tagen 175 Gulden anzahlen. Johann Geyer ließ den Termin jedoch verstreichen und zahlte trotz mehrfacher Mahnung nicht den festgesetzten Betrag. Daher erhielt er im November eine amtliche Vorladung. Man legte fest, dass diverse Grundstücke im Besitz des Johann Geyer für die Bezahlung taxiert werden sollten und dass nun drei Posten zu begleichen seien: a) die Zahlungen an Georg Schmiedl, b) die anfänglich nicht gezahlten Beträge an Nikolaus Günther (aus denen der Streit ursprünglich entstanden war) sowie c) die Gerichtskosten. Insgesamt belief sich die Schuld im November ohne Gerichtskosten noch auf 232 Gulden und 50 Kreuzer.

Größere Wiesenstücke, Äcker und Waldstücke – die in der Urkunde genauestens beschrieben sind und zum Haus gehören – werden in der Folge dem Georg Schmiedl übertragen. Der Vorgang wird amtlich besiegelt. Einer Regelung, dass die Erben des Johann Geyer (oder künftige Besitzer seines Hauses) im Falle des Verkaufs betreffender Grundstücke das Vorkaufsrecht erhalten sollen, stimmt Georg Schmiedl zu. Außerdem wird ihnen zugestanden, die Grundstücke jederzeit auszulösen und dem Georg Schmiedl deren Wert auszuzahlen.

Quelle und Bildnachweis: Horní Slavkov, Urkunden der Stadt Schönfeld, URNr 1585. www.portafontium.eu